§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Förderverein „Waldbad„ der Hansestadt Seehausen nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" Förderverein „Waldbad“ der Hansestadt Seehausen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 39615 Hansestadt Seehausen.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Erhaltung des "Waldbad" zur Förderung des Schwimmsports und Wassersports sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
die Steigerung der Attraktivität des Waldbades
Hilfe bei der Vorbereitung zum Saisonbeginn
Unterstützung bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
Und Beibehaltung eines Treffpunktes für Jung und Alt
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Finanzierung
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen finanziellen Gewinn. Er finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden .
Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
§ 4
Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§5
Mitgliedschaft
Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder über 18 Jahre Jugendmitglieder unter 18 Jahre
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person als auch juristische Personen werden, unabhängig von Geschlecht, Nationalität oder religiöser Zugehörigkeit, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
Zur Aufnahme eines Jugendmitgliedes ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Zur aktiven Mitarbeit und zur Teilnahme an Versammlungen sind auch Nichtmitglieder willkommen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen kann, durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung.
Der Ausschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung und kann ausgesprochen werden wegen unehrenhaften Verhaltens, wegen vereinsschädigenden Verhaltens, wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen über 12 Monate rückständig sind.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Anteilmäßige Beiträge für das laufende Jahr werden nicht erstattet.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und die Vereinseinrichtungen zu benutzen.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten, sich in die Gemeinschaftsarbeit einzubringen.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9
Die Mitgliederversammlung
Eine jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vorher schriftlich und in der „ Volksstimme „ und der „ Altmark Zeitung „ unter Angabe der Tagesordnung.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Spätere Anträge können nur durch zustimmenden Beschluss auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
Jede ordnungsgemäß eingeberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen.
Eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für:
Satzungsänderungen
Rücknahme von Vorstandsentscheidungen
die vorzeitige Vorstandsauflösung
Auflösung des Vereins
Höhe des Mitgliedsbeitrages
Entlastung des Vorstandes
Ausschluss von Mitgliedern
Wahl eines Rechnungsprüfers
Berührt eine Satzungsänderung eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
Die Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung kann erfolgen .
durch persönliches Erscheinen
schriftlich durch eingeschriebenen Brief , der bis zum Zeitpunkt der Abstimmung zugegangen sein muss.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Der Vorstand bestimmt einen Protokollführer.
§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle 4 Jahre mit einfacher Mehrheit neu gewählt und besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
zwei oder mehreren Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sine des § 26 BGB vertreten.
Nachfolger von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern und weitere Beisitzer können während der Wahlperiode gewählt werden.
Der Vorstand bestimmt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Vereinsarbeit und erledigt die laufenden Geschäfte; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinseigentums.
Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen und ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand rührt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 11
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am l. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12
Kassenführung und Kassenprüfung
Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisungen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, über die sie der Mitgliederversammlung berichten.
§ 13
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,